Neue Schutzverordnung
Corona-Regeln in NRW: Die aktuellen Verbote und Maßnahmen im Überblick
In NRW gilt seit dem 11. Januar die neue Corona-Schutzverordnung. Nicht alle Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz wurden umgesetzt. Diese Regeln und Maßnahmen gelten.
Hamm - Das Coronavirus hat Nordrhein-Westfalen weiter im Griff. Die Zahlen gingen bislang nicht signifikant nach unten. Um wieder einigermaßen Herr der Corona-Lage zu werden und vor allem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, gelten besondere Regeln und Einschränkungen. (News im Coronavirus)
Land | Nordrhein-Westfalen |
Bevölkerung | 17,93 Millionen (2019) |
Hauptstadt | Düsseldorf |
Ministerpräsident | Armin Laschet |
Erst jüngst haben sich Bund und Länder beim Corona-Gipfel auf neue Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Nicht nur, dass der Lockdown bis zum 31. Januar verlängert worden ist: Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Länderchefs um NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) entschieden sich ebenfalls für schärfere, strengere Corona-Regeln.
Corona-Regeln in NRW: Neue Schutzverordnung ohne Bewegungsradius - privater Raum bleibt unerwähnt
Groß diskutiert wurde unter anderem der Bewegungsradius: Für Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von 200 und darüber sollte eine 15-Kilometer-Regel gelten. Mit einem kostenlosen Online-Tool kann man diesen möglichen 15-Kilometer-Radius berechnen. Und private Treffen sollten rigoros eingeschränkt werden - auch im privaten Raum: Statt der Fünf-Personen-aus-zwei-Haushalten-Regel verständigten sich Bund und Länder auf: „Wir werden private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestatten“, erklärte Kanzlerin Angela Merkel. Ausnahmen sollte es nicht geben.
Doch Nordrhein-Westfalen geht diesen Weg nur bedingt mit. Denn die ab 11. Januar geltende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW lässt Ausnahmen zu. Den Bewegungsradius - die 15-Kilometer-Regel - gab es per Anordnung zunächst nicht, die endgültige Entscheidung sollte bei den Kommunen liegen. Erst am Montag änderte das Gesundheitsministerium seine Linie beim Bewegungsradius zumindest teilweise. Außerdem sind zu betreuende Kinder bei Treffen weiterhin erlaubt und werden demnach nicht mitgezählt. Über die Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen* berichtet auch Ruhr24.de*.
Corona-Regeln in NRW: Die wichtigsten Maßnahmen aus der Corona-Schutzverordnung im Überblick
- Kontaktbeschränkung: Treffen im öffentlichen Raum sind in NRW nur noch zulässig zwischen Personen des eigenen Hausstandes sowie zwischen Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Haushalt, „die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann“, heißt es.
- Bewegungseinschränkung: Seit Dienstag (11. Januar) ist der Bewegungsradius-Regel in Corona-Hotspots in NRW auf 15 Kilometer rund um den eigenen Wohnort begrenzt. Voraussetzungen: Die Kommune hat eine Neuinfektionsrate von „deutlich über 200“ gerechnet auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen, und die Infektionen sind nicht bloß „auf einzelne Einrichtungen begrenzt“. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa zur „Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen“. Die neue Verordnung betraf zunächst jedoch nur die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und den Oberbergischen Kreis (Stand: 12. Januar).
- Einzelhandel: Die Geschäfte des Einzelhandels bleiben weiterhin - vorerst bis zum 31. Januar 2021 - geschlossen. Ausnahmen gelten für: Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und den Großhandel. Baumärkte bleiben – anders als beim Frühjahrs-Lockdown – ebenfalls geschlossen.
- Dienstleistungen: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Maniküre und ähnliche Betriebe werden in NRW ebenfalls geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie, bleiben möglich.
- Mensen und Kantinen: Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist verboten. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
- Schule: Alle Schüler in NRW gehen nach den Weihnachtsferien ab dem 11. Januar in den Distanzunterricht. Der Präsenzunterricht in den Klassenräumen wird bis zum 31. Januar ausgesetzt - auch für Abschlussklassen. Wenn eine Schule mehr Vorbereitungszeit braucht, kann das Homeschooling dort auch erst am 13. Januar beginnen. Alle Schulen bieten eine Betreuung für Schüler der Klassen 1 bis 6 an, wenn dies etwa aus Gründen der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Es finde aber kein regulärer Unterricht statt.
- Kitas: In den Kindertagesstätten in NRW wird der maximale Betreuungsumfang für jedes Kind um 10 Stunden pro Woche reduziert. Gruppen sollen strikt voneinander getrennt werden. Zugleich appellierte Familienminister Joachim Stamp (FDP), die Kinder möglichst zuhause zu betreuen. Mit den von Bund und Ländern vereinbarten zusätzlichen Kinderkrankentagen soll eine Betreuung laut Stamp bis Ende Januar ermöglicht werden, ohne dass die Eltern „parallel am Laptop mit dem Kind auf dem Schoß“ arbeiten müssten.
- Fahrschulen: Der Betrieb von Fahrschulen ist nach wie vor nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten verboten. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.
- Alkohol: Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt.
- Feiern: Partys und vergleichbare Feiern bleiben generell verboten.
- Sport: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der freien Natur.
Unterm Strich können Kommunen jedoch „eigene“ Regeln per Anordnung verhängen - so wie die Stadt Hamm, wo es auch für den privaten Raum eine Beschränkung von Kontakten gibt. Gleiches gilt für mögliche Ausgangssperren in NRW. *Ruhr24.de ist Teil des Ippen-Digital-Netzwerks.
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