Die erste Auswahl wird dabei bereits in der Gemeinde getroffen. Sie muss aus dem Kreis der Bewerbungen die Vorschlagsliste von sechs Personen erstellen, die schließlich vom Gemeinderat zu beschließen ist.
Diese Vorschlagsliste wird dann den Wahlausschüssen beim Amtsgericht vorgelegt. Aus den Vorschlägen wählt dort der Schöffenwahlausschuss zwischen dem 16. August und 31. Oktober wiederum die Haupt- und Ersatzschöffen, der nach ihrer Berufung schließlich als ehrenamtliche Schöffen in Strafsachen zum Einsatz kommen.
Die Resonanz auf die Ausschreibung der Stellen darf durchaus als positives Zeichen gewertet werden, dass vor Ort Interesse besteht, sich bei Strafsachen in die Rechtssprechung einzubringen. Eine Bezahlung für diese Tätigkeit gibt es nicht, gezahlt wird allerhöchstens eine Aufwandsentschädigung etwa für Fahrtkosten. Einsatzgebiete sind in erster Linie die Gerichte in Soest und Arnsberg.
Es kann allerdings auch nicht jeder als Schöffe tätig werden. Das Ehrenamt ist an einige Voraussetzungen gebunden. So müssen die Kandidaten mindestens 25 und dürfen höchstens 69 Jahre alt sein, müssen zudem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Von einer Wahl zum Schöffenamt ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann.
Auch Hauptamtliche der Justiz wie z.B. Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw. sowie auch Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.