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Das Ende von „oben ohne“: Solaranlagen in Altstadt mit vielen Einschränkungen

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Von: Gerald Bus

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Strom vom eigenen Dach lohnt sich, wenn er vor Ort verbraucht wird.
Solaranlagen auf rotem Dach - das soll es auch in Werl in der Altstadt geben können. © Lichtwolke

„Oben ohne“ galt bislang für die Dächer der Altstadt, wenn es um Solaranlagen ging. Die sind zurzeit verboten, wenn sie von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind. Nun soll die Gestaltungssatzung zwar geändert werden. Aber völlig frei beim Sonnen sind Hausbesitzer der Altstadt auch künftig nicht. Im Gegenteil.

Werl - Die Verwaltung ändert den Satzungstext nicht und legt damit Zwänge ab, sondern ergänzt ihn um neue Ausnahme-Möglichkeiten. Gleichwohl bleibt die Stadt im Korsett des Schutzes der historischen Altstadt.

Ein „Ja“ mit ganz viel „aber“ also: Zwar sollen in Zukunft mehr Solaranlagen auf den Dächern im Stadtkern möglich sein. Aber der Entwurf zur neuen Gestaltungssatzung für die Altstadt führt zugleich etliche Einschränkungen auf. Und: Die Pflicht zum roten Dach soll nun doch bleiben. Als „Zugeständnis für den Denkmalschutz bzw. die Wahrung des historischen Stadtkerncharakters“ soll an den naturroten Dacheindeckungen festgehalten werden. Ausnahmen bleiben möglich, „wenn die Art der Deckung nachweislich dem historischen Bestand entspricht“.

Über die Anpassungen berät der Planungsausschuss am Donnerstag, 17. November (18 Uhr, Stadthalle). 2020 hatte die CDU beantragt, die Satzung zu ändern. Seither prüfte die Verwaltung die Möglichkeiten der Lockerung der Gestaltungssatzung im Hinblick auf Solaranlagen.

Gleichwertiger Verfassungsrang von Denkmal- und Klimaschutz

Der gleichwertige Verfassungsrang von Denkmal- und Klimaschutz müsse sich darin widerspiegeln, so die Verwaltung in der Vorlage für die Politik. Solaranlagen seien ein „grundlegender Baustein“ zum Klimaschutz, daher müsse die Stadt den Ausbau angemessen ermöglichen. Es gelte die Anforderungen des Klimaschutzes und der Energiesicherheit angemessenen zu berücksichtigen, „ohne den Denkmalschutz außer Acht zu lassen“.

Ziel sei, die Satzung liberaler im Umgang mit Solar werden zu lassen. Die Neufassung soll eine „weitgehende Öffnung für die Nutzung von Solaranlagen beinhalten, die jedoch mit einigen gestalterischen Vorgaben verbunden sein wird“, um „eine möglichst harmonische Eingliederung der Anlagen ins Stadtbild zu gewährleisten“ – ohne überbordende Reglementierung, „die eine sinnvolle Nutzung von Solaranlagen verhindern würde“.

KOMMENTAR: Stadt bleibt in ihren Fesseln

Eine Stadt bleibt in den Fesseln ihrer Historie: Die angekündigte Änderung der Gestaltungssatzung verkommt zu einem noch bürokratischeren Satzungs-Wust, der den drängenden Aufgaben des Klimaschutzes nicht gerecht wird. Denn Solaranlagen sollen offenbar Ausnahmen bleiben, nicht Regel werden. Zumal es gar keine „Änderung“ der Satzung ist, über die die Politik entscheiden soll, sondern nur ein Schlupfloch-Katalog zum „vielleicht doch möglich“, der die Dinge kompliziert und Fragen aufwirft.

Wer in der Altstadt künftig Solarmodule auf seinem Dach installieren will, muss sich erstmal am eigenen Oberstübchen kratzen und sich klar werden, was das denn nun heißt mit „harmonisch einfügen“ und so. Wer bitte schön legt denn fest, was „harmonisch“ ist? Die Satzung liest sich ähnlich verständlich wie eine chinesische Montageanleitung für Solarmodule. Bürgerfreundlich ist das nicht.

Nein, das ist kein großer Wurf, schon gar kein Befreiungsschlag – und vor allem kein Freifahrtschein für Solar. Werl buckelt lieber vor der Vergangenheit statt sich ohne „wenn“ und „aber“ für die Zukunft aufzurichten. Fotovoltaik in der Altstadt drohen weitere Jahre Schattendasein. Das ist, geht es so durch, vor allem eins: enttäuschend!

Die Gestaltungssatzung im Text: Solaranlagen „ausnahmsweise“ zulässig

Unter § 16 hieß es bislang und auch künftig: „Solaranlagen, Klimageräte und sonstige technische Anlagen können auf Dachflächen, an Gebäuden oder als freistehende Anlagen zugelassen werden, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichtbar sind und das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Die technischen Anlagen sind der Farbe des Anbringungsortes anzupassen, soweit dies möglich und angemessen ist.“ Die Neufassung ergänzt den Passus: „Solaranlagen sollten orientiert am Stand der Technik optisch an die Gebäude angepasst und so angebracht werden, dass sie nicht dominierend wirken und den historischen Stadtkerncharakter wahren.“ Und: „Ausnahmsweise können Solaranlagen auch auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, zugelassen werden, wenn sich die Belegung mit Solaranlagen hinsichtlich ihrer Gestaltung und Proportionen harmonisch in die Gesamtarchitektur des Gebäudes sowie in die Umgebung einfügt.“ Es folgt eine Liste von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, über Formate, Anordnungen, Mindestabstände und Montagevorgaben. Abweichungen unterliegen einer Einzelfallprüfung, aufgeständerten Module sind unzulässig. Und: „Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung ist auch für baugenehmigungs- und verfahrensfreie Anlagen eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.“

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