Jürgen Staubach dazu: „Entscheidend ist die Frage, ob jemand gewerblich sammelt. In manchen Landstrichen wie in der Eifel oder im Sauerland schwärmen wirklich Gruppen organisiert und in größerer Anzahl aus und sammeln große Mengen. Das ist absolut unzulässig, erlaubt ist nur für den Privatbedarf.“
Beim Sammeln im Wald müssen Pilzsammler Regeln beachten. In Naturschutzgebieten und im Nationalpark Eifel ist das Sammeln von Pilzen grundsätzlich verboten. Daneben gilt für Forstkulturen und Dickungen ein Waldbetretungsverbot nach dem Landesforstgesetz. In den übrigen Waldgebieten sind bestimmte Pilze aus Artenschutzgründen tabu. Dies sind zum Beispiel der Sommer-Röhrling, Kaiserlinge und Trüffel.
Daneben gibt es für beliebte Speisepilzarten wie Steinpilz, Pfifferling und die Rotkappen nach der Bundesartenschutzverordnung eine Ausnahmeregelung. Speisepilze wie Pfifferlinge oder Steinpilze dürfen nur in Maßen und ausschließlich für den Eigenbedarf gesammelt werden. Wer Pilze in gewerblichem Maße sammelt, begeht eine Straftat. Übermäßiges Sammeln von Pilzen, erst recht in Naturschutzgebieten, schadet zugleich in deutlichem Maße dem Öko-System Wald. Pilzsammler dürfen nur maximal zwei Kilogramm sammeln.
Pilze zu sammeln, um sie zum Beispiel in der Gastronomie oder auf Märkten zu verkaufen, ist artenschutzrechtlich verboten. Auf keinen Fall sollte man alle sich anbietenden Pilze sammeln, um dann zu Hause in Ruhe die Pilzart zu bestimmen. Dabei erwischt man fast zwangsläufig geschützte Arten und schadet dem sensiblen Ökosystem Wald. Tabu sind auch die frühen Morgen- und Abendstunden, denn in dieser Zeit braucht das Wild im Wald Ruhe. (Quelle: land.nrw)