Schon im März des Vorjahres wurde bekannt, dass es Pläne für Wohnhäuser nahe der Altstadt gibt, nachdem die Kirche, der das 3 500 Quadratmeter große Areal gehörte, die Fläche zum Verkauf angeboten hatte. Ein Investor hatte den Zuschlag erhalten. Offen blieb für die Anwohner die Frage, was der Neubesitzer machen möchte, nachdem das ganze Areal zunächst abgeholzt worden war. Nun wird das Vorhaben konkret. Der Planungsausschuss wird über den Antrag auf Bebauung am Mittwoch, 8. März (18 Uhr, Saal 1 der Stadthalle) beraten.
Wohnbebauung soll es also sein. Aber einfach so ist das, was eine Bauherrengemeinschaft plant, nicht möglich: Vorgesehen ist entlang des Kapuzinerring ein 33 Meter langes zweigeschossiges Wohngebäude mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Dieses Haus soll 15 Wohnungen haben. Im hinteren Bereich des Grundstücks, zum Konvikt hin, soll ein 18 Meter langes Gebäude mit ebenfalls zwei Geschossen und Staffelgeschoss gebaut werden. Es soll sieben Wohnungen haben.
Für die insgesamt 22 Wohnungen sind Auto- und Fahrradstellplätze in der Tiefgarage – die beide Häuser unterirdisch verbinden soll – und offene Parkplätze für Besucher geplant. Die 22 Wohnungen sollen unterschiedlich groß sein, „um die Nachfrage nach Wohnraum für Familien, Paare und Alleinstehende zu bedienen“. Umgeben werden sollen die Häuser von Grünflächen samt Möglichkeit für Spielplatz, Rundweg und Pflanz- und Kräutergarten, so die Verwaltung.
Das Problem für den Bauherren: Aktuell ist das so nicht zulässig. Das Bauvorhaben liegt in der östlichen Innenstadt, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dort ist ein Bau nur zulässig, wenn es sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“. So regelt es Paragraf 34 des Baugesetzbuchs. Der Blick ins Quartier zeigt: Dort gibt es straßenbegleitende Wohnbebauung und rückwärtige Gartenbereiche – aber eben keine Hinterlandbebauung. „Somit fügt sich das geplante rückwärtige Gebäude nicht in die nähere Umgebung ein“, sagt die Verwaltung. Die faktische rückwärtige Baugrenze wird überschritten.
Auch die „wahrnehmbare Erscheinung“ des Neubaus im Verhältnis zur Umgebungsbebauung spielt eine Rolle. Der Kapuzinerring ist geprägt durch eingeschossige Einfamilienhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Breite von maximal rund zehn Metern. Dennoch seien auch Mehrfamilienhäuser möglich. Die Höhe der geplanten Baukörper soll zwar in etwa der der Nachbarbebauung entsprechen.
Aber „da die geplanten Wohngebäude von der Umgebungsbebauung in der wahrnehmbaren Erscheinung abweichen, wird hier der prägende Rahmen möglicherweise überschritten“, so die Verwaltung. Fazit: Die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern ist auf dem genannten Grundstück „nicht zulässig“ – zumindest nicht nach jenem Paragraf 34.
Es besteht aber die Möglichkeit, bauleitplanerisch tätig zu werden und die Rahmenbedingungen zu ändern, über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Bauherrengemeinschaft habe daher einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt, teilt die Verwaltung mit.
Die Stadt Werl hat das Ziel, dass Wohnbauflächen vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung geschaffen werden. Also soll für das Vorhaben zur Nutzung der zentral gelegenen Fläche „im Sinne der Nachverdichtung“ ein Bauleitplanverfahren her. Da das Vorhaben bereits konkret projektiert ist, biete sich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan an.
Dort können dann die Festsetzungen getroffen werden, die aus Sicht der Stadt und der Politik nötig sind. Letztere soll im Planungsausschuss zunächst die förmliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens auf den Weg bringen, weitere planungsrechtliche Schritte folgen später.
Zuletzt hatte die Politik am Beringweg mehrheitlich eine Bebauung in „zweiter Reihe“ ermöglicht.