Demnach erfüllte die Fragestellung im Bürgerbegehren nicht die Voraussetzungen, um es für zulässig erklären zu können. „Das Gesetz klingt schlicht. Doch die Rechtssprechung hat die Anforderungen an ein Bürgerbegehren so hochgezogen, dass man vielfach kaum über die Hürden springen kann“, erklärte Tyczewski. Sie verwies darauf, dass jeder Bürger binnen drei Minuten beim Brötchenholen erkennen können müsse, um genau welchen Sachverhalt es beim Bürgerbegehren gehe. Genau dies sei in der vorgelegten Fragestellung nicht der Fall.
„Die Rechtssprechung dazu ist gnadenlos“, führte sie weiter aus. Das Oberverwaltungsgericht von NRW habe klar festgelegt, dass die Fragestellung eindeutig sein müsse. Die Formulierungen in der Begründung könnten dies nicht ersetzen. Das sei gängige Rechtssprechung in diesem Bundesland und keineswegs nur eine Einschätzung. „Das ist ein K.o.-Kriterium“, brachte sie es auf den Punkt.
Die BI hatte in Teil 1 ihres Begehrens folgende Frage gestellt: „Sind sie gegen den durch den Gemeinderat der Gemeinde Welver am 23.06.2022 unter Tagesordnungspunkt 3 getroffenen Beschluss hinsichtlich der Entwicklung der Gemeinde Welver mit der Maßgabe, dass der unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss vom 29.09.2022 betreffend das Lehrschwimmbecken auch aufgehoben wird?“ In der zweiten Frage hieß es: „Sind sie gegen den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Welver unter TOP 2 der Ratssitzung am 23.06.2022 zur Ertüchtigung und Sanierung der Hauptschule als Unterkunft?“
In der ersten Frage hätte ausgeführt werden müssen, was konkret beschlossen worden ist: die Grundschule Welver am aktuellen Standort zu belassen und entsprechend der beigefügten Planungen zu ertüchtigen; die OGS am jetzigen Standort zu ertüchtigen und nach Verlagerung der Feuerwehr entsprechend zu erweitern; das Feuerwehrgerätehaus Welver an einen noch festzulegenden Standort zu verla-gern. Der Beschluss, das Lehrschwimmbecken in Kombination mit einer Mehrzweckhalle an die Bördehalle zu verlagern, war Ende September von der Ratsmehrheit zurückgenommen worden. In der zweiten Frage zur Hauptschule hätte genauer formuliert werden müssen, hier sei eine Mehrdeutigkeit gegeben gewesen. „Hier steht nicht, was genau beschlossen worden ist“, so Tyczewski.
Tim-Fabian Römer von der BG entgegnete, dass jeder Bürger, der das Begehren unterschreiben würde, wisse, was es bedeutet, sich informiere, was beschlossen worden ist. „Das ist ja öffentlich einsehbar.“ Er fragte nach, ob nicht die Gemeindeverwaltung der BI Hilfestellung hätte geben können bei der Formulierung der Frage. Tyczewski verwies darauf, dass sie ihre Kollegen, die die BI beraten haben, nicht diskreditieren wolle. Aber die BI hätte sich auch beim Land Rat holen können, wie die Fragen zu formulieren sind.
Monika Korn von der FDP fragte nach, was geschehen würde, wenn der Rat das Bürgerbegehren zulasse. „Dann müsste der Bürgermeister den Beschluss beanstanden“, antwortete Tyczewski. Daraus folgerte Ilona Giese von den Grünen, dass der Rat keinen Spielraum habe, das Begehren nur als unzulässig erklären könne. Michael Schulte von der CDU warf ein, dass im Fall einer Beanstandung durch den Bürgermeister die Kommunalaufsicht gefragt sei und damit eine dritte unabhängige Stelle. Diese dritte Instanz könne die BI laut Tyczewski auch durch den Klageweg einbeziehen. Schultes Antrag, dass Gemeinde und Juristen eine rechtskonforme Fragestellung an die BI weiterleiten sollten, wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Ob die Bürgerinitiative den Klageweg einschlagen wird, ließen die Vertreter der BI direkt nach der Abstimmung offen. „Wir werden nicht aufgeben, der Kampf geht weiter“, kündigte Jörg Smiljan an. Der Bürger sei schließlich nicht zu dumm, um die Frage zu verstehen, schließlich gebe es die Erläuterungen. „Wir müssen uns aber erst einmal besprechen“, sieht Bernd Nickel Beratungsbedarf. Schließlich kostet die Initiatoren das Einlegen von Rechtsmitteln jede Menge Geld.