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Bürgerbegehren ist in Teilen zulässig

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Von: Dirk Wilms

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Bürgerinitiative BI Welver Bürgerbegehren Stellungnahme
Bürgerinitiative Welver - Gemeinsam für die Zukunft unserer Gemeinde. © Logo BI

Eine differenzierte Stellungnahme zu dem Antrag der Bürgerinitiative gab Rechtsanwältin Susanne Tyczewski im Vorfeld der Sondersitzung des Rates am 26. Januar ab.

Welver – Im Vorfeld der für Donnerstag, 26. Januar, um 17 Uhr im Ratssaal anberaumten Sondersitzung des Rates der Gemeinde Welver hat Rechtsanwältin Susanne Tyczewski in einer rechtlichen Stellungnahme zum erneuten Antrag auf ein Bürgerbegehren einen Teil des Antrags der Bürgerinitiative für zulässig, einen anderen Teil jedoch für unzulässig bezeichnet.

Zulässig ist nach Auffassung der Juristin, die die Gemeinde Welver schon beim ersten Versuch der BI, ein Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen, beraten hatte, der Antrag gegen den Ratsbeschluss zu den Themen, Grundschule, Lehrschwimmbecken, OGS und Feuerwehrgerätehaus. Hier hatte der Rat am 29. September seinen Beschluss vom 23. Juni abgeändert.

War im Sommer noch von einem Lehrschwimmbecken an der Bördehalle die Rede, änderte die Ratsmehrheit ihren Beschluss dahingehend, dass das Lehrschwimmbecken nun zusammen mit der OGS am Standort Finkenweg erneuert werden solle. Insofern handelt es sich bei dem Beschluss, der Anwältin zufolge, um eine Entscheidung, die zu einer neuen Befristung für den Antrag auf ein Bürgerbegehren führt.

Da der Beschluss des Rates am 29. September gefasst wurde und drei Monate Zeit für ein kassatorisches Begehren gegeben sind, hat die Bürgerinitiative Tyczewski zufolge die Frist eingehalten. Denn der Antrag wurde am 12. Dezember eingereicht, die Frist endete am 29. Dezember.

Frist verstrichen

Anders verhält es sich der Juristin aus der Kanzlei Walter Hoppenberg aus Münster zufolge im Falle des zweiten Antrags. Der Rat der Gemeinde hatte am 23. Juni in einem anderen Tagesordnungspunkt entschieden, die ehemalige Hauptschule als Flüchtlingsunterkunft für einen Übergangszeitraum zu ertüchtigen.

„Die Frist für die Einreichung eines vollständigen Bürgerbegehrens beträgt bei einem kassatorischen Begehren, das auf die Beseitigung eines Ratsbeschlusses gerichtet ist, der keiner Bekanntmachung bedurfte, drei Monate gerechnet vom Sitzungstag des Rates an. Diese Frist endete hier am 23.9.2022 und ist somit verstrichen“, heißt es wörtlich in der Stellungnahme, die den Unterlagen für die Sondersitzung des Rates zu entnehmen ist.

Tyczewski schreibt, dass mit dem Antrag vom 12. Dezember ein neues Verfahren eingeleitet worden sei. Damit unterlägen die Vertretungsberechtigten erneut den entsprechenden Paragrafen. Der beinhalte auch die Drei-Monatsfrist. Da der Beschluss des Rates zur Flüchtlingsunterkunft vom 23. Juni nicht aufgehoben worden ist, sei die Frist am 23. September abgelaufen. „Das Bürgerbegehren 2 ist verfristet und damit nicht mehr zulässig“, so Tyczewski wörtlich.

Sie ergänzt ihre Stellungnahme mit einem Hinweis darauf, dass die Vertretungsberechtigten, also die BI, ein initiatives Begehren hätten beantragen können, womit sie keinerlei Befristung unterlegen gewesen wären.

Geteiltes Echo

Seitens der BI gibt es ein geteiltes Echo. Zum einen freuen sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens über die Stellungnahme zum ersten Antrag. „Nichts spricht gegen die Zulässigkeit! Wir haben es also geschafft!“, heißt es. Sie äußern aber Unverständnis zur ablehnenden Darstellung zum zweiten Antrag. Die BI geht davon aus, dass sämtliche Ratsmitglieder in der neuen Sondersitzung sich der Rechtsmeinung anschließen werden und somit das Bürgerbegehren als zulässig bestätigen. „Alles andere wäre ein Armutszeugnis. Wir sind also absolut positiv gestimmt, dass wir mit dem ersten Teil des Bürgerbegehrens am 27. Januar loslegen können“, bereitet sich die BI schon auf das Sammeln von Unterschriften vor.

Zur negativen Stellungnahme zum Antrag gegen die Flüchtlingsunterkunft in der ehemaligen Hauptschule bezieht sich die BI auf den Schriftverkehr zwischen ihrem Anwalt und der Anwältin der Gemeinde, in dem davon die Rede sei, dass der Ratsbeschluss vom 29. September alle Fristen neu in Gang gesetzt habe. Außerdem hingen die beiden Beschlüsse zumindest in der Begründung zusammen.

Die von der Anwältin der Gemeinde vorgenommene Auslegung habe ein „Geschmäckle: „Vermutlich greift man hier nach jedem Strohhalm, um es uns noch schwieriger zu machen.“ Jetzt wolle sich die BI darauf konzentrieren, dass „unsere Kinder und Enkelkinder nicht im Baulärm lernen müssen, nicht in Containern essen und spielen müssen, dass nicht unglaublich viele Steuergelder in die ‘Puzzleschule’ gesteckt werden.

Wir alle zusammen werden uns dafür stark machen, dass die ehemalige Hauptschule als neues Schulquartier in Welver ins Gespräch kommt, dass sowohl Politiker als auch Verwaltung mit uns Bürgern ins Gespräch gehen, um eine gute und zukunftsfähige Lösung zu finden.“

Einladung der BI

BI-Sprecherin Melanie Ormeloh weist darauf hin, dass im Falle eines zumindest für den ersten Antrag positiven Bescheids am Freitag, 27. Januar, um 19 Uhr ins Foyer der Bördehalle eingeladen wird. „Da sind Unterstützer gern gesehen“, kündigt sie für den Abend die Verteilung der Unterschriftenlisten an. Schon in Kürze treffen sich die Initiatoren, um über ein initiatives Begehren zu beraten, das ohne Fristsetzung beantragt werden kann.

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