„Beim Kauf im Laden ist der Umtausch ein rein freiwilliger Service“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Soest. Meistens lassen Geschäfte beim Vorzeigen der Quittung einen Umtausch jedoch zu; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die sich teilweise deutlich voneinander unterscheiden. Der Umtausch kann komplett abgelehnt werden oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Das zeigen Nachfragen seitens unserer Redaktion bei mehreren Geschäften in Soest.
Das Modehaus Kress beispielsweise nimmt Ware ausschließlich innerhalb von acht Tagen nach Ersteinkauf entgegen; ohne Geldzurückgarantie. Stattdessen darf sich der Kunde ein anderes Kleidungsstück zum Umtausch aussuchen, alternativ wird ein Gutschein ausgestellt. Reduzierte Artikel sind von der Möglichkeit des Umtauschens komplett ausgeschlossen. Ohne Quittung ist ein Umtausch ebenfalls nicht möglich.
Weitere Informationen zu Rückgabe, Umtausch, Garantie und Gewährleistung gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW. Außerdem bietet die Verbraucherzentrale eine persönliche Rechtsberatung zum Thema Kaufrecht und Werbung sowie eine außergerichtliche Rechtsvertretung bei verbraucherrechtlichen Fragen zum Kaufrecht an. Ratsuchende können sich an die Beratungsstelle in Soest wenden, per Telefon 02921/910870 oder E-Mail soest@verbraucherzentrale.nrw.
Anders sind die Vorgaben bei der Stadtparfümerie Pieper. Hier wird ein Umtausch auch noch nach einem Monat angenommen; mit Geldzurückgarantie. Produkte, die bei Ersterwerb reduziert waren, können auch umgetauscht werden. Ohne Kassenbon wird aber auch dort nichts zurückgenommen.
Beim inhabergeführten Bekleidungsgeschäft Michelle Mode und Design könne 14 Tage nach Einkauf umgetauscht werden, wobei man dabei je nach Einschätzung des Kunden Toleranz zeige und auch später einen Umtausch gegen Gutschrift ermögliche. Das berichtet Inhaber Michael Edingloh. Besonders bei Stammkunden sei man gelassener, berichtet er. Dabei dürfe der Kaufbeleg aber natürlich unter keinen Umständen fehlen, so der Inhaber. Es zeigt sich: Die Voraussetzungen für einen reibungslosen Warenumtausch sind von Geschäft zu Geschäft partiell von großen Abweichungen geprägt. Daher rät die Verbraucherzentrale: „Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte bereits beim Kauf die Umtauschbedingungen vereinbaren und sich schriftlich bestätigen lassen.“
Einen wirklichen Anspruch auf Rückgabe gibt es nur bei mangelhafter Ware, dann greifen die Gewährleistungsrechte. Nach dem Kauf können zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. „Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung“, macht die Verbraucherzentrale aufmerksam. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen sei laut Angaben der Verbraucherzentrale: „Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits vorhanden war.“