Allein: Die Eigentümer von Häusern in der Altstadt sehen das anders. Einige, aber längst nicht alle, die bisher von dem Verbot „sichtbarer” Anlagen betroffen sind, besitzen denkmalgeschützte Häuser. Von den Regelungen der Altstadtsatzung sind aber alle Gebäude innerhalb der Wälle betroffen. „In der Altstadt ist immer eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig.“ Das gilt nicht nur für PV-Anlagen, sondern für jede auffallend gestalterische und bauliche Maßnahme. Immerhin hat die gesamte Altstadt quasi als „Gesamtkunstwerk“ historischen – und mithin auch wirtschaftlichen – Wert. Ihn zu erhalten, soll auch weiterhin Maßgabe bleiben.
Matthias Abel, wie auch sein Abteilungsleiter Olaf Steinbicker, stellen klar, dass es durchaus sein kann, dass für bestimmte Gebäude auch weiterhin eine Entscheidung gegen eine entsprechende Anlage fallen könnte. Auch könnte die Stadt Vorgaben machen, die womöglich zu höheren Kosten und geringen Stromerträgen führen – zum Beispiel mit roten Solarziegeln. Grundsätzlich aber, und das klingt wie ein Versprechen, werde sich die Grundhaltung im Genehmigungsverfahren ändern. „Der Grundsatz, dass Photovoltaik auf dem Denkmal nicht geht, fällt.”
Gemeinsam mit der Politik hat die Stadt acht Richtlinien hinsichtlich (Farb-)Gestaltung, Position und auch Art entwickelt, anhand derer Hauseigentümer in der Altstadt relativ sicher mit einer Genehmigung von Anlagen auf ihren sichtbaren Flächen rechnen können (siehe Infokasten). „Es ist mir wichtig, zu betonen, dass es auch bisher schon nicht so ist, dass PV-Anlagen in der Altstadt grundsätzlich verboten sind. Es gibt reichlich Anlagen. Aber eben auf nicht sichtbaren Flächen. Deshalb weiß das kaum jemand.”
Steinbicker hat zur Veranschaulichung einige Positiv- und Negativbeispiele parat, zeigt anhand des Aldegrever-Gymnasiums und der Patrokli-Schule (beide im städtischen Besitz), wie es aussehen kann, wenn auch auf denkmalgeschützten Altstadtdächern bald Strom erzeugt wird. Die Nachfrage jedenfalls ist groß, weiß Henrik Volmar, bei den Soester Stadtwerken zuständig für die Stromerzeugung mit Hilfe der Sonne. Auch in der Altstadt gibt es großes Interesse.
Matthias Abel weiß das, und er weiß auch, dass der Gesetzgeber mit der Einstufung der Erneuerbaren Energien als „Belang von nationalem öffentlichen Interesse“ den Grundstein dafür gelegt hat, künftig immer mehr Möglichkeiten für Hausbesitzer zu schaffen, selbst Strom zu erzeugen. Deshalb, so der Stadtbaurat, sei es das richtige Signal, dass Politik und Verwaltung nun entschieden haben, den Bereich „Photovoltaik in der Altstadt“ aus der für den Sommer anstehenden Überarbeitung der Gestaltungssatzung schon jetzt heraus zu lösen.
1. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen müssen sich hinsichtlich Gestaltung und Proportionen harmonisch in die Gesamtarchitektur des Gebäudes sowie in die Umgebung einfügen.
2. Es sind nur rote Anlagen mit roten Rahmen und schwarze Anlagen mit schwarzen Rahmen zulässig, unzulässig sind bläulich glänzende Anlagen, silbrig glänzende Rahmen und silberne Leiterbahnen.
3. Indach- und Auf-Dach-Anlagen sind bei geneigten Dächern parallel und symmetrisch zur Dachfläche als zusammenhängende Fläche anzuordnen, die durch Dachgauben, Dacheinschnitte und Dachfenster unterbrochen werden darf.
4. Bei Solarthermieanlagen sind nur schwarze Flachkollektoren zulässig, jedoch keine Röhrenkollektoren.
5. Die Anlagen müssen jeweils mindestens 0,5 Meter Abstand von der Traufe, vom First, vom Ortgang und vom Giebel sowie eine Pfannenreihe zu Dachaufbauten aufweisen.
6. Bei Walm- und Krüppelwalmdächern sind Anlagen nur ab dem Schnittpunkt der Walmdachfläche mit dem First zulässig.
7. Der Abstand von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zu geneigten Dachflächen darf maximal 0,2 Meter betragen.
8. Zwei verschiedene Anlagen auf einem Dach sind erlaubt, wenn diese harmonisch aufeinander abgestimmt sind.