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Grundsteuer: Viel Besitz, viel Arbeit für Stadt und Kreis

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Von: Kathrin Bastert

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Rathaus Soest
5opd08fE4.jpg © Peter Dahm

Noch immer fehlt den Finanzämtern gut ein Drittel der Grundsteuererklärungen. Stadt und Kreis Soest haben rechtzeitig geliefert - obwohl sie eine ganz erhebliche Menge zu erledigen hatten.

Soest – Für viele Immobilienbesitzer war (oder ist) die Feststellungserklärung zur Grundsteuer eine Herkulesaufgabe. Was beim Einfamilienhaus noch recht unkompliziert mit ein bisschen Hilfe per Elster noch recht schnell zu erledigen ist, kann schon bei der Eigentumswohnung zur Herausforderung werden, es sei nur das Stichwort „Teilungserklärung“ genannt. Besonders viel Arbeit haben mit der Neuberechnung der Grundsteuer die, die mehr als nur ein Grundstück besitzen. Und da fällt der Blick auf die Kommunen. Die Zahl der städtischen Flurstücke ist beträchtlich: Soest bringt es auf 5 880 eigene Parzellen.

Allerdings muss nicht für alle kommunalen Liegenschaften eine Feststellungserklärung abgegeben werden: Ausgenommen sind Straßen, Wege, Plätze genauso wie Gebäude, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen – das betrifft zum Beispiel Rathäuser, Behörden, Friedhöfe, Bauhöfe, Kreisleitstelle und sämtliche Schulen. Die Stadt Soest hat bis zum Stichtag in Zusammenarbeit mit einem Steuerberatungsbüro 352 Erklärungen abgeschlossen, der große Rest sei steuerbefreit, erklärt Stadtsprecher Thorsten Bottin, „allein 4 000 städtische Flurstücke sind Straßen, Wege und Plätze.“

Für die steuerbefreiten Parzellen besteht eine Absprache zwischen dem Städte- und Gemeindebund und auch dem Landkreistag und den Finanzbehörden, wonach sie nicht neu bewertet werden müssen. Unter den 352 Flurstücken, für die die Stadt eine Erklärung abgeben muss, sind städtische Wohnungen, unbebaute Grundstücke, Acker- und gewerblich genutzte Flächen wie zum Beispiel Parkhäuser. Der Kreis habe rund 200 Erklärungen abgegeben, erklärt Kreissprecherin Judith Wedderwille. Weitere rund 300 Grundstücke, überwiegend unbebaute Flächen für Natur- und Landschaftsschutz führt der Kreis auf, die befreit sind.

Trotz der Hilfe durch ein externes Büro haben die Erklärungen der Soester Finanzabteilung reichlich Arbeit beschert, sagt Thorsten Bottin: Alle Daten mussten überprüft, eingepflegt, übertragen werden. „Das hat natürlich zu Mehrarbeit geführt, auch wenn nicht jeder Vorgang einzeln erfasst wird.“ Umso erfreulicher, dass die Frist eingehalten werden konnte. Obwohl: „Tatsächlich gab es technische Probleme bei der Übertragung, sodass nicht alle Erklärungen rechtzeitig vorlagen. Darüber war das Finanzamt aber informiert.“

Grundsteuerreform

2019 wurde das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet, dass sich alle Grundstücke zum 1. Januar 2022, dem Hauptfeststellungszeitpunkt, einer neuen Grundsteuerwertermittlung zu unterziehen haben. Die Abgabefrist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gelten auch weiterhin gewisse Steuerbefreiungsregeln, sofern es sich um Grundstücke handelt, die etwa für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden – darunter fallen Rathäuser und auch Schulen. Sakrale Bauten wie Kirchen sind ebenso von der Grundsteuerpflicht befreit. Zudem gilt eine Befreiung für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Wohnungen sind dagegen stets steuerpflichtig. Da die neuen Grundsteuerbeträge ab 2025 fällig werden, ist das Zeitfenster zur Grundsteuerveranlagung begrenzt. Das Bundesfinanzministerium meldet, dass bis zum 29. Januar knapp 60 Prozent der erwarteten Erklärungen elektronisch eingegangen sind, 9 Prozent auf Papierformularen. Bei einer ausbleibenden Erklärung kann das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag fordern oder ein Zwangsgeld festsetzen. Wird die Grundsteuererklärung gar nicht abgegeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – was sich für den Eigentümer nachteilig auswirken könnte.

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