Für die steuerbefreiten Parzellen besteht eine Absprache zwischen dem Städte- und Gemeindebund und auch dem Landkreistag und den Finanzbehörden, wonach sie nicht neu bewertet werden müssen. Unter den 352 Flurstücken, für die die Stadt eine Erklärung abgeben muss, sind städtische Wohnungen, unbebaute Grundstücke, Acker- und gewerblich genutzte Flächen wie zum Beispiel Parkhäuser. Der Kreis habe rund 200 Erklärungen abgegeben, erklärt Kreissprecherin Judith Wedderwille. Weitere rund 300 Grundstücke, überwiegend unbebaute Flächen für Natur- und Landschaftsschutz führt der Kreis auf, die befreit sind.
Trotz der Hilfe durch ein externes Büro haben die Erklärungen der Soester Finanzabteilung reichlich Arbeit beschert, sagt Thorsten Bottin: Alle Daten mussten überprüft, eingepflegt, übertragen werden. „Das hat natürlich zu Mehrarbeit geführt, auch wenn nicht jeder Vorgang einzeln erfasst wird.“ Umso erfreulicher, dass die Frist eingehalten werden konnte. Obwohl: „Tatsächlich gab es technische Probleme bei der Übertragung, sodass nicht alle Erklärungen rechtzeitig vorlagen. Darüber war das Finanzamt aber informiert.“
2019 wurde das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet, dass sich alle Grundstücke zum 1. Januar 2022, dem Hauptfeststellungszeitpunkt, einer neuen Grundsteuerwertermittlung zu unterziehen haben. Die Abgabefrist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gelten auch weiterhin gewisse Steuerbefreiungsregeln, sofern es sich um Grundstücke handelt, die etwa für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden – darunter fallen Rathäuser und auch Schulen. Sakrale Bauten wie Kirchen sind ebenso von der Grundsteuerpflicht befreit. Zudem gilt eine Befreiung für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Wohnungen sind dagegen stets steuerpflichtig. Da die neuen Grundsteuerbeträge ab 2025 fällig werden, ist das Zeitfenster zur Grundsteuerveranlagung begrenzt. Das Bundesfinanzministerium meldet, dass bis zum 29. Januar knapp 60 Prozent der erwarteten Erklärungen elektronisch eingegangen sind, 9 Prozent auf Papierformularen. Bei einer ausbleibenden Erklärung kann das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag fordern oder ein Zwangsgeld festsetzen. Wird die Grundsteuererklärung gar nicht abgegeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – was sich für den Eigentümer nachteilig auswirken könnte.