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Fitness-Studio: Kunden sauer über Preiserhöhung per Drehkreuz

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Von: Heyke Köppelmann

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Fitnessstudio
Eine Fitnessstudio-Kette sorgt einer Preiserhöhung gerade für einigen Ärger. Die Mitglieder sollen per Drehkreuz ihre Zustimmung geben. Hier ein Symbolfoto. © Oliver Dietze/dpa

Im Fitness-Studio gibt es Ärger. Davon berichtet die Verbraucherzentrale

Soest – „Das ist nicht fair“, sagen sich sportbegeisterte Kunden, die im Fitness-Studio ihren Körper formen, ihre Problemzonen bekämpfen und an ihrer Kondition arbeiten.

Sie empören sich über Post von ihrer Muckibude mit dem Hinweis, die Monatsbeiträge auch für bestehende Verträge anzuheben. Das Training werde also teurer. Was die Mitglieder aufhorchen lässt, ist die Mitteilung: Eine Akzeptanz der neuen Beiträge ergebe sich schon daraus, dass sie bei ihrem nächsten Besuch die Sperrvorrichtung am Eingang passieren.

Einige Mitglieder sind sauer über diese Geschäftspraxis und wandten sich an die Verbraucherzentrale. Mit gutem Grund, wie Beraterin Ann-Kathrin Quandt meint. Die Expertin sagt: „Wer durch das Drehkreuz spaziert, ohne zu wissen, was das für ihn bedeutet, hat aus unserer Sicht keine wirksame Zustimmung erteilt und kann einer Erhöhung immer noch widersprechen.“ Das sei zum Beispiel über die Telefonnummer des Anbieters oder dessen Internetseite möglich.

Ann-Kathrin Quandt erklärt, welche Rechte Verbraucher in diesem Punkt generell haben. Grundsätzlich gelte: „Verträge sind so einzuhalten, wie sie geschlossen wurden, das gilt auch für den vereinbarten Preis.“

Die Verbraucherberaterin erklärt: „Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne Weiteres möglich. Viele Fitnessstudioverträge enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch Preisanpassungsklauseln. Damit behalten sie sich eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen allerdings nicht und sind damit unwirksam.“ Eine nachträgliche Änderung sei dagegen grundsätzlich dann möglich, wenn beide Vertragsparteien einverstanden seien und die Kunden die modifizierten Bedingungen billigen. Mit der „Drehkreuz-Regelung“ wolle das Unternehmen in diesem Fall die Einwilligung einholen.

Ann-Kathrin Quandt stellt auch klar: „Mitglieder eines Fitnessstudios müssen ihrer Zahlungsverpflichtung in der Regel bis zum Ende der Vertragslaufzeit nachkommen. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch.“ Wenn Verbraucher den nachträglich angekündigten Erhöhungen widersprechen oder keine wirksame Anpassungsklausel bestehe, laufe der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden ergebe sich in der Regel nicht allein aus der Ankündigung, dass künftig mehr für Muskelaufbau oder Fettschmelze gezahlt werden soll.

Info

Weitere Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter der Adresse: www.verbraucherzentrale.nrw/node/ 21641

Verbraucherzentrale Soest:Tel: 0 29 21/910870.

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