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Ordnungsamt parkt im Halteverbot - und stellt Knöllchen aus

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Von: Ludger Tenberge

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Das Fahrzeug des Ordnungsamtes steht im Halteverbot, um die Parkscheine der parkenden Autos zu kontrollieren. Das ist, wenn es nicht anders geht, erlaubt, sagt die Gemeinde.
Das Fahrzeug des Ordnungsamtes steht im Halteverbot, um die Parkscheine der parkenden Autos zu kontrollieren. Das ist, wenn es nicht anders geht, erlaubt, sagt die Gemeinde. © Peter Dahm

Dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ihr Auto abstellen, um zu Fuß die Parksünder aufzuspüren und mit einem Knöllchen zu versehen – geschenkt. Aber was ist, wenn das Fahrzeug der Ordnungshüter derweil selbst im Halte- oder Parkverbot steht? Müssten die Mitarbeiter sich selbst ebenfalls ein Knöllchen verpassen?

Möhnesee – Müssten sie nicht, denn die dürfen das, erläutert Tillmann Wolff, der Leiter des Ordnungsamts der Gemeinde. Die wesentliche Grundnorm dafür liefere Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung über bestimmte Sonderrechte. Demnach sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Ordnungsämter der Kommunen würden zwar nicht extra aufgeführt, gemäß der einschlägigen Kommentare sei dieser Paragraf jedoch weit auszulegen, dies schließe die Ordnungsämter mit ein, so Wolff.

Geregelt sei allerdings zugleich das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wäre bei der Situation, die das Foto zeigt, ein Parkplatz frei gewesen, hätten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes dort parken müssen. Wenn dies nicht möglich ist, sei es jedoch nicht zweckmäßig, erst in mehr oder weniger großer Entfernung einen Parkplatz zu suchen und zur Kontrolle zurückzulaufen. Das Gleiche gelte für die Polizei und andere Einsatzfahrzeuge: „Die dürfen nicht nach Lust und Laune parken, es sei denn, dass es keine andere Möglichkeit gibt.“

Die Kontrolle der Parkscheine sei ein legitimer Zweck und das Parken in zweiter Reihe im vorliegenden Fall angemessen, bekräftigte Wolff: „Ein solcher Verstoß ist zur Ahndung eines anderen Verstoßes gerechtfertigt.“ Immerhin gehe es, zum Beispiel bei Halteverboten, auch darum, Rettungswege frei zu halten. Dies betreffe angesichts der aktuellen Waldbrandgefahr etwa das Zuparken von Waldwegen. Durch die Knöllchen hoffe die Gemeinde auf einen Lerneffekt bei den betreffenden Autofahrern.

Rechtliches

Das Gesetz des Landes NRW über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden regelt, dass die Ordnungsbehörden die Aufgabe haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Geregelt ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Paragraf 35 Straßenverkehrsordnung regelt, dass Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst von den Vorschriften der StVO befreit sind, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

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