Die Polizei durchleuchtete den Mann, der den Hauptverdächtigen vor der Durchsuchung angerufen hatte. Dabei stellten die Ermittler fest, dass sein Name kurz zuvor im Polizei-internen Recherche-System gesucht worden war. Durch digitale Spuren fanden sie heraus, wer die Recherche-Anfrage im System gestellt hatte: der Bad Sassendorfer Polizist. Es kam heraus, dass der Anrufer – dem in dem Drogen-Verfahren letztlich nichts nachgewiesen werden konnte – und der Polizist befreundet waren.
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Recherche im Polizeisystem ein Freundschaftsdienst war: Der Ende-20-Jährige hatte seinen Polizisten-Freund darum gebeten, im Polizeirechner zu schauen, ob gegen ihn irgendwelche Ermittlungen laufen würden.
Der Polizist recherchierte, fand keine Hinweise und sagte seinem Freund, dass gegen ihn offenbar nicht ermittelt werde. Es kam zur Anklage gegen beide und zur Verhandlung vor dem Soester Amtsgericht.
„Das Amtsgericht war in der vorherigen Instanz beim Polizeibeamten noch von einer Strafvereitelung im Amt ausgegangen“, berichtet Leonie Maaß. Zudem waren die Richter davon überzeugt, dass der Beamte Informationen an die Verdächtigen des Betäubungsmittel-Verfahrens weitergegeben und verraten hatte, dass eine Durchsuchung bei ihnen geplant sei.
Der Polizist wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, sein Freund erhielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Euro. Die Verurteilten und auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, das Verfahren ging vor dem Arnsberger Landgericht in Berufung. Nach langer Beweisaufnahme kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der Polizist sich tatsächlich der Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gemacht hat. Er hatte eingeräumt, dass er im Polizeiprogramm nach der gewünschten Information über mögliche Ermittlungen gegen seinen Kumpel gesucht und ihm mitgeteilt hatte, „dass alles gut sei“. Die Strafvereitelung im Amt konnte das Landgericht ihm nicht nachweisen, „daher erhielt er nur eine Geldstrafe.“
Mit 100 Tagessätzen à 80 Euro beläuft sie sich auf 8000 Euro. Viel härter als die Summe dürfte den Polizisten jedoch die Anzahl der Tagessätze treffen, denn: Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ist ein Verurteilter vorbestraft. Das könnte für den Bad Sassendorfer nun zur Folge haben, dass er seinen Beamten-Status und damit seinen Job bei der Polizei verliert. Die Geldstrafe für den Freund des Polizisten wegen der Anstiftung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen erhöhte sich auf 3600 Euro, weil er zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens offenbar höhere Einnahmen hatte als zuvor. Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft hat bereits Rechtsmittel eingelegt. Sie fordert 10 Monate Haft auf Bewährung für den Polizisten. Auch die Verurteilten haben noch bis Ende der Woche die Möglichkeit, ihre Urteile anzufechten.
Ein Polizeibeamter, der ein Dienstgeheimnis verrät, muss mit einem vorläufigen Amtsausübungsverbot oder mit einer Anklage rechnen. Von einer Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch einen Polizisten kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn eine Privatperson bei ihm Auskunft darüber erbittet, ob zu ihr im polizeilichen Datensystem Einträge zu finden sind und der Polizist diese Auskunft erteilt – wie im aktuellen Fall. Nur ein bestimmter Personenkreis hat Zugriff auf das polizeiliche Datensystem. Deshalb unterliegen die gespeicherten Daten der Pflicht zur Geheimhaltung.