Verstärkte Kontrollen
Corona-Regeln: Darf die Polizei in Privatwohnungen Kontaktbeschränkungen überprüfen?
Wegen der steigenden Infektionszahlen gibt es seit Anfang November wieder strengere Corona-Beschränkungen. Bekommt die Polizei dadurch bei Kontrollen mehr Kompetenzen?
Mit der zweiten Corona-Welle kamen im Herbst erneut Schließungen in der Gastro- und Kulturszene und verschärfte Kontaktbeschränkungen*. Seit dem 2. November dürfen sich bundesweit nur noch zwei Haushalte und insgesamt maximal zehn Personen treffen. Doch wer kontrolliert die Einhaltung dieser Regeln? Schließlich hört man immer wieder einmal von sogenannten „Corona-Partys“. Darf die Polizei in solch einem Fall die Wohnung betreten? Und ist sie berechtigt, lediglich auf einen Verdacht hin auch Privaträume zu kontrollieren?
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Grundgesetz: Unverletzlichkeit der Wohnung
Zunächst einmal gilt in Deutschland: Die eigene Wohnung ist unverletzlich. Das Grundgesetz gibt in Artikel 13 außerdem genau vor, wann und wie ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers gesetzlich gestattet ist. Dies darf nur „bei Gefahr im Verzuge“ erfolgen, also wenn beispielsweise ein Menschenleben gefährdet ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählt aber auch ausdrücklich die „Bekämpfung von Seuchengefahr“.
Die Wohnung betreten kann die Polizei also nicht „einfach so“, um allgemeine Kontrollen durchzuführen und z.B. zu überprüfen wie viele Personen sich dort aufhalten. Das ist nur erlaubt, wenn sie zum Beispiel einem konkreten Hinweis auf einen Verstoß gegen die Corona-Regeln nachgeht.
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Darf die Polizei bei einem Verdacht in meine Wohnung?
Selbst wenn ein Verdacht oder eine Meldung vorliegt, kann die Polizei nicht einfach eine Wohnung betreten. Dazu ist laut dem Grundgesetz ein richterlicher Beschluss notwendig – diesen gibt es nur dann, wenn er zwingend erforderlich ist, um die Ordnungswidrigkeit aufzuklären, so zitiert n-tv die Rechtsanwälting Lea Voigt, die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im Deutschen Anwaltsverein. Willkürliche, spontane Kontrollen sind damit also ausgeschlossen. Geht es nach Voigt, so braucht die Politik der Polizei in diesem Bereich auch keine weiteren Freiheiten zu ermöglichen. Eine Aufweichung des Anrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei extrem problematisch und dazu unnötig. (lw) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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