Kinder über 18: So lange müssen Sie Unterhalt zahlen
Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig – auch, wenn diese über 18 Jahre sind und sich in der Berufsausbildung befinden. Es gibt allerdings auch Grenzen.
Wer Kinder hat, der muss für diese aufkommen – dies endet nicht einfach so mit dem 18. Lebensjahr. Wenn Kinder in der ersten Berufsausbildung sind, dann müssen Eltern für den Unterhalt aufkommen. Im Gegenzug muss das Kind bei der Ausbildung allerdings zielstrebig und zügig sein. Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen Sie Ihren volljährigen Kindern finanzielle Unterstützung zukommen lassen müssen.
Kinder über 18: Unterhaltspflichtig sind Eltern auch, wenn Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen
Grundsätzlich steht Kindern Unterhalt zu, wenn Sie noch zur Schule gehen und nicht verheiratet sind. Sollte das Kind noch in dem Haushalt von Vater oder Mutter leben, dann gelten die Regeln wie für minderjährige Kinder. Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahren. Ein grundlegender Unterschied ist allerdings, dass das Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist – das bedeutet, dass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen. Diese werden entsprechend nach den Einkünften errechnet. Der Elternteil, bei dem das Kind mit im Haushalt wohnt, kann den Unterhalt mit Kost- und Taschengeld verrechnen.

Unterhalt für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt wohnen
Wenn ein Kind nicht mehr im Haushalt mit den Eltern wohnt, dann steht dem Kind ein fester Bedarfssatz zu, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist. Dieser beläuft sich derzeit auf 860 Euro (Stand Januar 2022), darin ist Wohngeld enthalten. Sollten die Eltern getrennt lebend sein, dann müssen sie im Verhältnis des jeweiligen Einkommens für den Unterhalt aufkommen.
Kinder über 18: Erholungsphasen müssen kurz sein
Der Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Studium muss kurz gehalten sein. So soll die Erholungszeit zwischen Schule und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn nicht länger als zwei Monate dauern. Sollte ein Studienplatz mit längerer Wartezeit verbunden sein, dann muss das Kind in der Zwischenzeit arbeiten gehen, um den eigenen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu verdienen.
Auch ein Au-pair Aufenthalt oder ein Freiwilliges Soziales Jahr müssen nicht zwangsläufig von den Eltern finanziert werden. Sollte das Freiwillige Soziale Jahr direkt zur Vorbereitung auf ein Studium dienen oder zur generellen beruflichen Orientierung genutzt werden, dann sind Eltern unterhaltspflichtig. Anders sieht das bei dem Au-pair Aufenthalt aus – dies ist keine Ausbildung an sich – sollte das Kind allerdings in einer ausländischen Universität eingeschrieben sein, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wie das Portal Finanztip erläutert. Startet das Kind nach dem Auslandsjahr dann ein Studium oder beginnt mit einer Ausbildung, dann sind Eltern wieder unterhaltspflichtig.
Kinder in Ausbildung: Ausbildungsgehalt wird angerechnet
Grundsätzlich sind Kinder in einer beruflichen Ausbildung berechtigt, Unterhalt zu bekommen. Die Ausbildungsvergütung wird aber auf den Unterhalt angerechnet, lediglich die Fahrtkosten und eine Ausbildungspauschale von 100 Euro im Monat dürfen abgezogen werden. Wenn Kinder den Ausbildungsberuf wechseln, dann müssen Eltern den Unterhalt weiterhin zahlen, dieser Anspruch kann auch bestehen, wenn das Kind ein Studium abgebrochen hat und danach eine Ausbildung beginnt.
Eltern zahlen teilweise auch Unterhalt, wenn die erste Berufsausbildung vorbei ist
Sollte ein Kind erst eine Ausbildung machen und direkt danach ein fachlich aufbauendes Studium anschließen, dann können Eltern auch für die zweite Ausbildung unterhaltspflichtig sein. Anders kann das aussehen, wenn zu viel Zeit dazwischen liegt, in der das Kind in dem jeweiligen Beruf gearbeitet hat. Dann kann es sein, dass Eltern nicht mit einer weiteren Ausbildung rechnen konnten. Auch, wenn das Studium fachlich nichts mit der Ausbildung zu tun hat, kann es unter Umständen sein, dass Eltern trotzdem unterhaltspflichtig sind. Finanztip skizziert einen Fall, bei dem ein Kind erst eine Banklehre gemacht hat und dann ein Lehramtsstudium angefangen hat – dafür waren Eltern dann unterhaltspflichtig.
Kindesunterhalt bis zum Masterstudium – Bafög muss beantragt werden
Wenn das Kind nach dem Bachelor-Abschluss einen fachlich aufbauenden Master machen möchte, dann sind Eltern weiterhin unterhaltspflichtig. Für eine mögliche folgende Promotion müssen Eltern nicht aufkommen. Auch ein möglicher Studienfachwechsel bis zum zweiten Semester ändert an der Unterhaltspflicht nichts. Das Kindergeld darf vom Unterhalt abgezogen werden, muss den Kindern dann allerdings auch zur Verfügung gestellt werden. Im Studium müssen Kinder Bafög beantragen, auch dieses ist bei dem Unterhalt anzurechnen.
Unterhalt für volljährige Kinder: Selbsterhalt für Eltern steigt
Wenn Kinder nicht mehr im Haushalt leben, dann steigt der Eigenbedarf in der Regel an. Angesetzt wird laut Finanztip ein Eigenbedarf von 1.400 Euro im Monat. Aufgrund des addierten Einkommens der Eltern, abzüglich des Selbsterhaltes, wird dann der Unterhalt auf beide Eltern verteilt.
Leistungsfähigkeit der Eltern ist zu beachten
Wie auf der Webseite Haufe erläutert wird, kann eine mögliche Unterhaltspflicht entfallen, wenn diese den Eltern aufgrund des Alters oder der Wirtschaftlichkeit nicht zugemutet werden kann. Wenn die Einkünfte der Eltern also so gering sind, dass sie ihre eigene Altersvorsorge nicht sicherstellen können, dann müssen sie kein Studium mehr finanzieren, wenn das Kind schon eine Ausbildung absolviert hat und im erlernten Beruf Geld verdienen könnte.
Unterhaltspflicht für Kinder über 18 – es gibt keine Musterlösung
Eine allgemeingültige Lösung, wann Kinder unterhaltsberechtigt sind, gibt es nicht. Es muss immer der Einzelfall beleuchtet werden, auch eine Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein. Sollte ein Kind beispielsweise mit 18 Jahren eine Ausbildung machen, bei der die Ausbildungsvergütung den Unterhaltsbedarf abdeckt, kann es sein, dass Eltern schon dann keinen Unterhalt mehr leisten müssen.